Promotionsverfahren
Rechtsgrundlage
Promotionsordnung an der Fakultät für Informatik und Mathematik
- Promotionsordnung vom 10. Februar 2009 (gültig bis 15. Mai 2012)
- Promotionsordnung vom 16. Mai 2012 (gültig bis 14. Oktober 2018)
- Allgemeine Promotionsordnung der Universität Passau (gültig ab 15. Oktober 2018 für die Fakultät für Informatik und Mathematik; in der Fassung der Änderungssatzung vom 01. Dezember 2020)
- Fachpromotionsordnung gültig ab 15. Oktober 2018
Einzureichende Unterlagen für ein Promotionsverfahren (ab Oktober 2018)
Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand (Rechtsquelle § 8 Allgemeine Promotionsordnung vom 3. August 2018 in der Fassung vom 01. Dezember 2020; für Promotionen im gemeinsamen Verfahren mit einer ausländischen Universität gelten etwas andere Regeln, siehe § 17 der Allgemeinen Promotionsordnung)
- Schriftlicher Antrag auf Annahme als Doktorand oder Doktorandin beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses
- die Nachweise bezüglich der Erfüllung der Annahmevoraussetzungen, d.h. einschlägige Urkunden und Zeugnisse über das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen gemäß § 3 der Fachpromotionsordnung in beglaubigten Kopien (Details siehe unten), etwa Masterurkunde und Masterzeugnis
- eine Erklärung, welcher Doktorgrad (Dr. rer. nat. oder Dr.-Ing. oder Dr. phil. nat.) angestrebt wird und dass dieser oder der diesem entsprechende Doktorgrad nicht bereits erworben oder der Erwerb diesesGrades endgültig abgelehnt wurde, soweit es sich nicht um eine nach dieser Ordnung zugelassenen Wiederholung handelt,
- die Angabe des Faches, in dem die Promotion durchgeführt werden soll.
- (in der Regel) eine Betreuungsvereinbarung,
- ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs,
- in begründeten Fällen der Nachweis deutscher oder englscher Sprachkenntnisse,
- die Angabe der Daten nach Art. 64 Abs. 3 BayHSchG (Angaben zur Ersteinschreibung, Angaben zur Promotion, Daten nach Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 12 wie Name, Vorname usw.).
Eine Vorlage für den Antrag auf Zulassung bzw. die nötige Erklärung erhalten Sie auf Anfrage im Dekanat.
Urkunden und Zeugnisse über:
- ein Hochschulstudium in Informatik oder Mathematik oder mit Bezug zur Informatik oder Mathematik durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung an einer Hochschule in Deutschland oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit einer besseren Note als 2,5 abgeschlossen hat oder
- für den Erwerb eines Dr. rer. nat. die erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien mit einer besseren Note als 2,5 absolviert und die Zulassungsarbeit im Fach Mathematik oder Informatik verfasst hat, wobei die Zulassungsarbeit mit mindestens „gut“ bewertet worden sein muss oder
- für den Erwerb eines Dr. phil. nat. die erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit einer besseren Note als 2,5 absolviert und die Zulassungsarbeit im Fach Mathematik, Informatik, Didaktik der Mathematik oder Didaktik der Informatik verfasst hat, wobei die Zulassungsarbeit mit mindestens „gut“ bewertet worden sein muss.
Der Promotionsausschuss kann von der Erfordernis des überdurchschnittlichen Studienabschlusses befreien, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nach dem Studienabschluss überdurchschnittliche Leistungen in Informatik oder Mathematik erbracht hat, und zwei Professoren oder Professorinnen der Fakultät die Annahme befürworten.
Einzureichende Unterlagen für ein Promotionsverfahren (bei Zulassung vor Oktober 2018)
Einreichung der Dissertation (Rechtsquelle § 13/§ 14 Promotionsordnung in der Fassung vom 16. Mai 2012; für Promotionen im gemeinsamen Verfahren mit einer ausländischen Universität gelten etwas andere Regeln, siehe §23-27 der Promotionsordnung)
- Zulassungsbescheid in Kopie
- Dissertation in deutscher oder englischer Sprache
- Deckblatt muss folgende Angaben enthalten:
- Dissertation wird an der Fakultät für Informatik und Mathematik eingereicht
- Monat und Jahr der Einreichung
- Die Anzahl der Exemplare in Maschinenschrift oder Druck sind mit dem Dekanat abzustimmen. Die gedruckten Exemplare sowie eine elektronische Fassung (Datenformat und Datenträger mit dem Vorsitzenden des ständigen Promotionsausschusses abzustimmen) sind beim Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses einzureichen
- eidesstattliche Erklärung des Doktoranden bzw. der Doktorandin, dass die Dissertation allein verfasst wurde (d. h. ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde und dass alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß übernommen wurden, als solche gekennzeichnet sind).
- Erklärung, dass Dissertation nicht bereits vollständig veröffentlicht ist
- Bei Veröffentlichung von Teilen der Dissertation ist eine Liste der Vorveröffentlichungen (mit Hinweisen, auf welchen Teil der Dissertation sich die Veröffentlichung bezieht und was jeweils der Eigenanteil des Bewerbers ist) sowie Kopien (mindestens: ein Exemplar für jeden Gutachter) der entsprechenden Veröffentlichungen beizulegen.
- Erklärung, dass Dissertation nicht bereits Gegenstand eines anderen Promotions- oder sonstigen Prüfungsverfahres ist oder war
- Erklärung des Doktoranden bzw. der Doktorandin darüber, ob er oder sie schon einmal einen Doktorgrad erlangt oder zu erlangen versucht hat, unter Angabe der Art des Doktorgrades
- ggf. schriftlicher Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin an den Ständigen Promotionsausschusses auf Zustimmung zur Abhaltung des Rigososums in englischer Sprache (einstimmige Zustimmung erforderlich)
Vorlagen für die nötigen Erklärungen erhalten Sie auf Anfrage im Dekanat.
Einzureichende Unterlagen für ein Promotionsverfahren (bei Annahme als Doktorandin oder Doktorand ab Oktober 2018)
Zulassung zur Promotionsprüfung und Einreichung der Dissertation (Rechtsquelle § 9 Allgemeine Promotionsordnung; für Promotionen im gemeinsamen Verfahren mit einer ausländischen Universität gelten etwas andere Regeln, siehe § 17 der Allgemeinen Promotionsordnung)
- Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung (schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten),
- Bescheid über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (in Kopie)
- fünf gebundene Exemplare der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache und ein elektronisches Exemplar
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Sprache der mündlichen Prüfung
- folgende schriftlichen Erklärungen
- eine Versicherung an Eides statt, dass die Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Hilfe verfasst wurde sowie, dass alle verwendeten Hilfsmittel und Quellen sowie wörtlich oder sinngemäß übernommene Passagen aus anderen Werken kenntlich gemacht wurden,
- eine Versicherung, dass die Dissertation nicht bereits in derselben oder einer ähnlichen Fassung bei dieser oder einer anderen Fakultät zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde,
- eine Versicherung, dass der Doktorand oder die Doktorandin den angestrebten oder einen diesem entsprechenden Doktorgrad nicht bereits erworben hat und der Erwerb dieses Grades nicht endgültig abgelehnt worden ist;
- Deckblatt sollte u.a. folgende Angaben enthalten:
- Dissertation wird an der Fakultät für Informatik und Mathematik eingereicht
- Monat und Jahr der Einreichung
- Bei Veröffentlichung von Teilen der Dissertation ist eine Liste der Vorveröffentlichungen (mit Hinweisen, auf welchen Teil der Dissertation sich die Veröffentlichung bezieht und was jeweils der Eigenanteil des Bewerbers ist) sowie Kopien (mindestens: ein Exemplar für jeden Gutachter) der entsprechenden Veröffentlichungen beizulegen.
Vorlagen für die nötigen Anträge oder Erklärungen bzw. ein Musterdeckblatt oder ein Muster für das Verzeichnis der Vorveröffentlichungen erhalten Sie auf Anfrage im Dekanat, an das Sie sich auch bei Fragen gerne wenden können.