Informatik für das Lehramt an Realschulen (vor Sommersemester 2009)
Studienordnung bei Studienbeginn ab dem WS 05/06
Semester | Titel der Veranstaltung | SWS | LPO-Schein |
---|---|---|---|
1. Wintersemester | Grundlagen der Informatik | 3 + 2 | x Nr. 1 |
1. Wintersemester | Grundlagen der Mathematik 1 | 2 + 1 | |
1. Wintersemester | Programmieren I | 2 + 2 | x Nr. 2 |
2. Sommersemester | Algorithmen und Datenstrukturen | 3 + 2 | x Nr. 1 |
2. Sommersemester | Grundlagen der Mathematik 2 | 2+1 | |
3. Wintersemester | Einführung in Internet Computing | 3 + 2 | |
3. Wintersemester | Programmieren II | 1 + 2 | x Nr. 2 |
3. Wintersemester | Didaktik der Informatik I | 2 | x Nr. 3 |
4. Sommersemester | ggf. Staatsexamensarbeit | ||
4. Sommersemester | Verteilte Systeme | 2 + 1 | x Nr. 1 |
4. Sommersemester | Rechnerarchitektur | 2 + 1 | x Nr. 1 |
5. Wintersemester | Informationssysteme (Realschule) | 3 + 2 | |
5. Wintersemester | Theoretische Informatik | 2 + 1 | x Nr. 1 |
5. Wintersemester | Software Engineering I | 2 + 1 | x Nr. 1 |
6. Sommersemester | Praxis der Informatik-Didaktik - PID | 4 | x Nr. 4 |
6. Sommersemester | Didaktik der Informatik II | 2 | x Nr. 3 |
6. Sommersemester | Behandlung ausgewählter Themen der Informatik für Lehramt (Vorbereitung auf die erste Staatsprüfung) | 2 | |
1. Staatsprüfung (LPO) |
- SWS = Semesterwochenstunden
- Die in der letzten Spalte angegebenen Zahlen beziehen sich auf die zugehörigen Unterpunkte der LPO I, die die Zulassungsvoraussetzungen zum 1. Staatsexamen regeln. Es weist so der Eintrag x Nr. 3 auf den § 53 Abs. 1 Nr. 3 der LPO I hin u.s.w.
- Sie benötigen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 jeweils zwei Scheine und ansonsten gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 jeweils einen Schein.
- Nicht aufgeführt sind hier Praktika und Veranstaltungen im Rahmen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums an der Philosophischen Fakultät.
Bei Studienbeginn ab dem Wintersemester 2005/06
Das Lehramtsstudium wird mit der ersten Staatsprüfung abgeschlossen.
Die rechtlich verbindlichen Voraussetzungen, Anforderungen und Umfang der Staatsprüfung sind allein in der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)festgelegt.
Die erste Staatsprüfung erstreckt sich für jedes Lehramt auch auf die Erziehungswissenschaften (Philosophische Fakultät).
Im Rahmen des Lehramtsstudiums ist gemäß §30, LPO I, eine Staatsexamensarbeit anzufertigen. Diese Arbeit kann u.a. im Fach Informatik erstellt werden.
Hinweise des Prüfungssekretariats:
- Eine Anmeldung der Zulassungsarbeit beim zentralen Prüfungssekretariat ist nicht erforderlich.
- Die Arbeit muss erst zum Staatsexamen in der Fächerverbindung (nicht zum EWS-Examen) vorgelegt werden.
Aufgaben des 1. Staatsexamens Informatik Realschule
Alte Aufgaben des 1. Staatsexamens Informatik Realschule (seit 1995)
Informatik kann auch als Erweiterungsfach studiert werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
Informatik als Drittfach
Das Fach Informatik kann gemäß LPO I als Erweiterungsfach, d.h. als drittes Unterrichtsfach, studiert werden. Diese Erweiterung ist für jede an der Universität Passau angebotene Fächerverbindung möglich. Die Mindeststudienzeit erhöht sich dabei auf acht Semester. Außerdem gelten besondere Bestimmungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung gemäß LPO I.Nachträglich Erweiterung mit Informatik
Für Personen, die bereits die Befähigung für ein Lehramt an Realschulen (d.h. die 1. und 2. Staatsprüfung) erworben haben, ist auch eine nachträgliche Erweiterung mit Informatik möglich. In diesem Fall gelten besondere Bestimmungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung gemäß LPO I.